Waldbrandverordnung für den Verwaltungsbezirk Krems - Stadt

von Magistrat KremsZuletzt am Mittwoch, 29. März 2023 geändert.
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Diese Verordnung ist derzeit nicht in Kraft.
 
Präambel

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

 

V E R O R D N U N G:


Gemäß § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, in der geltenden Fassung („idgF“) wird für den Verwaltungsbezirk Krems-Stadt zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:


§ 1
In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.


§ 2
Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu EUR 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.


§ 3
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft.

Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl1975/440 idgF


Hinweise:

 

 

Für den Bürgermeister

Dr. Birgit Leutmezer-Kumarawadu


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